Berlin: In ihrer Kleinen Anfrage (Drs. 19/7590) hatte die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung unter anderem gefragt, wie sie das Budget für Arbeit nach einem Jahr bewertet. Nachdem nun die Antwort ohne konkrete Zahlen über bisherige Nutzer*innen des Budget für Arbeit vorliegt, zog der teilhabepolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Jens Beeck folgende Zwischenbilanz: "Nach über einem Jahr liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über das Budget für Arbeit vor. Sie kann keine Auskunft darüber geben, wie viele Anträge gestellt und wie häufig diese abgelehnt wurden. Eines der zentralen Ziele des Bundesteilhabegesetzes war es, dass Menschen mit Behinderungen die Chance haben, aus einer Werkstatt in eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu wechseln. Wenn man sich allerdings erst Jahre nach Inkrafttreten eines Gesetzes mit den Auswirkungen beschäftigt, kann das Interesse an einem Erfolg nicht sonderlich groß sein."
Über ein Jahr nach der Einführung des Budgets für Arbeit bleibe der Weg aus Werkstätten für Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt daher steinig, betonte Jens Beeck.
"Aufgrund des kurzen Zeitraums seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2018 liegen der Bundesregierung noch keine Daten über den Umfang der Inanspruchnahme dieser Leistung vor. Das Budget für Arbeit ist auch Gegenstand der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 des Bundesteilhabegesetzes. Ergebnisse der Finanzuntersuchung sind im Jahr 2021 zu erwarten", heißt es u.a. in der Antwort der Bundesregierung.
Unter 12. fragte die FDP-Bundestagsfraktion: "Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass aufgrund der Kopplung des maximal möglichen Lohnkostenzuschusses an den § 18 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Beschäftigten ein Arbeitsentgelt lediglich auf Mindestlohnniveau erreichbar ist?" Die Antwort der Bundesregierung lautet wie folgt: Der Lohnkostenzuschuss ist grundsätzlich in der Höhe auf einen Betrag von 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-ches Sozialgesetzbuch (im Jahr 2019: 1 246 Euro) begrenzt. Bei einem Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent des Arbeitsentgeltes entspricht dies einem Arbeitsentgelt in Höhe von 1 661,33 Euro. Dieser Betrag liegt in aller Regel oberhalb eines Arbeitsentgelts auf Mindestlohnniveau, ist in der konkreten Höhe aber abhängig von der durch die Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitszeit."